Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich

    • 1.1 Allen Angeboten von Planit, jeder Auftragsannahme und jeder Auftragsausführung liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGBs“) zugrunde. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen. Spätestens mit der übermittlung durch den Kunden (in der Folge „Kunde“ oder „Käufer“) der Annahme des Angebots von Planit (in der Folge „Planit“ oder „Verkäufer“) sind sie vom Kunden als verbindlich anerkannt.
    • 1.2 Von Planit nicht ausdrücklich anerkannte Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit; sie sind für uns unverbindlich.
  • 2 Abschluss des Kaufgeschäftes

    • 2.1 Bei schriftlicher Annahme durch den Käufer (in der Folge „Annahme“) der schriftlich an ihn ergangenen Angebote von Planit, stellen diese ab Erhalt derselben durch Planit ein unwiderrufliches Kaufangebot dar. Vorbehaltlich anders lautender Abmachungen, sind die Angebote von Planit freibleibend, somit hat Planit das unanfechtbare Recht das unwiderrufliche Kaufangebot innerhalb von (5) fünf Tagen zu bestätigen oder nicht (in der Folge „Auftragsbestätigung“). Die Bestätigung durch Planit erfolgt mittels Post, Fax und/oder E-Mail.
    • 2.2 Direktbestellungen des Käufers, welche schriftlich erfolgen und vom Käufer an Planit übermittelt werden müssen, sind ebenfalls freibleibend, somit hat Planit auch in diesem Fall das unanfechtbare Recht schriftliche Direktbestellungen des Käufers zu bestätigen oder nicht (in der Folge „Auftragsbestätigung“). Die Bestätigung durch Planit erfolgt mittels Post, Fax und/oder E-Mail und stellt ab Unterschrift durch den Kunden sowie Annahme der gegenständlichen AGBs einen unwiderruflichen Kaufvertrag dar.
  • 3 Unverbindlichkeit der Angaben in den Katalogen von Planit

    • 3.1 Alle Darstellungen in den Katalogen von Planit sind unverbindlich und die enthaltenen Angaben über Maße und Gewichte sind lediglich Richtwerte. Planit behält sich das Recht vor, Änderungen vorzunehmen, die auf Grund der technischen Entwicklung oder aus anderen Gründen notwendig sind.
  • 4 Lieferung, Lieferfristen, überprüfung der gelieferten Produkte

    • 4.1 Die seitens Planit genannten Liefer- und/oder Fertigstellungstermine/fristen sind unverbindlich, soweit die Termine nicht ausnahmsweise und ausdrücklich mit dem Wort „verbindlich“ versehen worden sind. Auch bei verbindlich zugesagten Lieferterminen haftet Planit nicht für Verzögerungen, welche auf höhere Gewalt und/oder Zufall zurückzuführen und/oder vom Kunden oder anderen Firmen verschuldet sind.
    • 4.2 Der Kunde verpflichtet sich die Produkte innerhalb von 8 Tagen ab deren übergabe zu beanstanden und zwar schriftlich mittels Email, Fax oder mittels Einschreibebrief mit Rückantwort, wobei das Transportdokument und eine detaillierte Beschreibung der Art der Mängel beizulegen ist. Im Falle von versteckten Mängeln muss die Beanstandung innerhalb von 8 Tagen ab Entdecken derselben erfolgen. Für nicht innerhalb der genannten Fristen beanstandete Mängel übernimmt Planit keinerlei Haftung.
  • 5 Preise und Zahlungsfristen

    • 5.1 Alle Preise gelten mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung „Ab Werk“ laut INCOTERMS 2010 und beinhalten somit keinesfalls Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung und sonstige Gebühren.
    • 5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders lautend, beinhalten die Preise von Planit die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht.
    • 5.3 Die in der Bestätigung der Bestellung und/oder in jeder anderen, dem Kunden übermittelten Dokumentation enthaltenen Preise beziehen sich ausschließlich auf die dort angeführten Produkte; für eventuelle Zusatzarbeiten, welche an Planit nach Bestätigung des unwiderruflichen Kaufangebots erteilt werden, werden jene Preise angewandt, die zum Zeitpunkt der Durchführung der entsprechenden Arbeit gültig sind bzw. vereinbart werden.
    • 5.4 Beanstandungen oder Anfechtungen jedweder Art berechtigen den Kunden nicht, die vereinbarten Zahlungen auszusetzen oder zu verspäten. Der Kunde kann in keinem Fall Einwände oder Klagen gegenüber Planit erheben, solange er nicht jeder ausgesetzten Zahlung nachkommt, einschließlich Zahlung der Produkte, auf welche sich die Beanstandung bezieht, da die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren, dass zu Gunsten von Planit das Prinzip „solve et repete“ gilt.
    • 5.5 Für den Fall, dass der Kunde den vereinbarten Preis nicht pünktlich bezahlt, gilt der Vertrag automatisch aufgrund des Verschuldens des Kunden als aufgelöst; im Falle von vereinbarten Ratenzahlungen verfällt der Kunde automatisch von der Terminbegünstigung, ohne Notwendigkeit irgendeiner Mitteilung. Planit hat daher das Recht, sofort die Bezahlung sämtlicher durchgeführter Lieferungen zu verlangen, vorbehaltlich des Rechtes auf Ersatz eines höheren Schadens.
    • 5.6 Bei überschreitung des Zahlungsziels sind Zinsen in Höhe des aktuellen europäischen Zinssatzes EURIBOR 6 Monate + 7%, zu entrichten, zuzüglich aller mit der Zahlungseintreibung verbundenen Kosten und Spesen.
    • 5.7 Die Verrechnung mit eventuellen anderen Forderungen seitens des Kunden ist nur zulässig, wenn deren Existenz und Fälligkeit anerkannt oder gesetzlich festgestellt ist.
    • 5.8 Planit behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungen bzw. Teilzahlungen durch den Kunden mit fälligen, früher datierten Positionen, sowie, den entsprechenden Verzugszinsen, Kosten und Spesen laut Art. 5.6. zu verrechnen.
  • 6 Gesetzliche Gewährleistung und vertragliche Herstellergarantie

    • 6.1 Mit der Unterzeichnung der gegenständlichen Vertragsbedingungen erklärt der Kunde, dass ihm bekannt ist, dass alle Produkte von Planit handwerkliche Einrichtungs-, bzw. Bauprodukte sind, welche auf Maß angefertigt werden und den nationalen, italienischen Bestimmungen, sowie eventuellen harmonisierten EU-Bestimmungen für dieses Produkt entsprechen. Bezüglich Beanstandung von Mängeln und Ersatz der Produkte sind eventuelle Abweichungen und Unvollkommenheiten ausgeschlossen, welche auf die handwerkliche Verarbeitung derselben, sowie die natürlichen Materialien und Werkstoffe zurückzuführen sind, wobei die Parteien anerkennen, dass diese Eigenschaften die Qualität der Produkte weder verändern noch beeinträchtigen, sondern vielmehr ein integrierendes und charakterisierendes Element derselben darstellen.
    • 6.2 Event. Mängel, welche auf die fehlerhafte übermittlung von Maßen, Bodenbeschaffenheit usw. von seitens des Käufers an Planit zurückzuführen sind, gehen zu ausschließlichen Lasten des Käufers. Ebenso haftet Planit nicht für Maßunvollkommenheiten aufgrund baulicher Änderungen welche im Zeitraum zwischen Erstellung des Angebotes bzw. Erhalt der Direktbestellung und Ausführung der Arbeiten erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet Planit auf solche umgehend hinzuweisen und Planit behält sich das Recht vor das jeweilige Angebot den neuen baulichen Gegebenheiten anzupassen und abzuändern. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, haftet Planit in keinem Fall für rein nationale Normen und Bestimmungen in EU- und Nicht-EU-Staaten welche für die Herstellung, Montage, Wiederverkauf usw. der Produkte am Liefer- oder Bestimmungsort gelten.
    • 6.3 Der Käufer ist sich darüber im Klaren, dass Planit die Produkte verkauft, aber nicht beim Endkunden montiert. Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich Produkte von Planit fachgerecht einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Für den Fall, dass die Montage nicht fachgerecht erfolgen sollte, verfällt der Kunde von jeglichem Gewährleistungsrecht und Planit übernimmt keine Verantwortung für daraus entstehende Schäden.
    • 6.4 Aufgrund der erfolgten Beanstandung laut Art. 4 oben, hat Planit nach seinem freien Ermessen und unbeschadet der Notwendigkeit der Annahme des Mangels durch dieselbe, das Recht, entweder den Ersatz, oder die Reparatur der Produkte oder eine Preisreduzierung vorzunehmen. Es ist außerdem ausschließliches Recht von Planit, die mangelhaften Produkte einer überprüfung vor Ort zu unterziehen oder zu beantragen, dass dieselben retourniert werden. Die beanstandeten Produkte können an Planit nur im Falle ausdrücklicher Ermächtigung zurückgeschickt werden. Ebenfalls ist vereinbart, dass Planit im Falle der Lieferung eines Ersatzprodukts nur die Kosten für den Transport bis zum Käufer übernimmt. Zudem ist vereinbart, dass eine eventuelle Reparatur vom Käufer ausgeführt wird und nicht von Planit.
    • 6.5 Die gegenständliche Gewährleistung beschränkt sich auf die Reparatur des mangelhaften Produktes oder, nach Wahl von Planit, auf den Ersatz desselben oder auf die Rückzahlung des Preises; jede weitere Verpflichtung für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich entgangener Gewinne, ist hiermit ausgeschlossen.
    • 6.6 Wenn der Kunde Planit nicht ausdrücklich mitteilt, und Planit diesbezüglich keine schriftliche Genehmigung erteilt, dürfen die Produkte von Planit nur im Land des Kunden (in der Folge „Bestimmungsland“) weiterverkauft werden. Hieraus folgt, dass Planit unter keinen Umständen jegliche Haftung für Sach- oder Personenschäden übernimmt, welche außerhalb des Bestimmungslandes auftreten. Unbeschadet der vorhergehenden Abmachung ist der Kunde informiert und nimmt zur Kenntnis, dass die Produkthaftpflichtversicherung von Planit die Länder USA, Canada und Australien nicht abdeckt, und insofern Lieferungen in besagte Länder streng untersagt sind.
  • 7 Eigentumsvorbehalt und Geistiges Eigentum

    • 7.1 Die von Planit gelieferten und/oder montierten Produkte bleiben in dessen Eigentum, bis der Kunde den Kaufpreis einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller sich aus der laufenden Geschäftsverbindung ergebenen Forderungen vollständig bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, solange die an Planit übergebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.
    • 7.2 Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das geistige Eigentum der Verkaufsunterlagen und Prospekte in papier- und digitaler Form, der Muster, der Pläne und Zeichnungen, sowie der entsprechenden dazugehörigen immateriellen Rechte, einschließlich jener betreffend die den Angeboten und Annahme der Bestellung beigeschlossenen Dokumente, wie Bilder, technische Zeichnungen, Gewichtsangaben, Abmessungen, sind ausschließliches Eigentum von Planit.
  • 8 Anwendbares Recht – ausschließlicher Gerichtsstand

    • 8.1 Für diese AGBs und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Planit und dem Kunden gilt ausschließlich italienisches Recht.
    • 8.2 Die Parteien vereinbaren, dass ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit den vorliegenden Vertrag betreffend, der Gerichtsstand in Bozen ist.